Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Geschäftsführer und Prokuristen sowie deren Familienangehörige zahlen oft wider besseres Wissen Beiträge in die Sozialversicherung ein. Trotz Beitragszahlung haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Leistung, zum Beispiel aus der Arbeitslosenversicherung. Arbeitsämter verweigern mitarbeitenden Familienangehörigen regelmäßig Leistungen, obwohl sie deren Beiträge über Jahre vereinnahmt haben. Das böse Erwachen kommt erst, wenn man nach Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen beantragen und das Arbeitsamt diese mit der Begründung ablehnt, dass keine Leistungsansprüche bestünden. Die Begründung ist simpel. Betroffene waren selbständig ohne Sozialversicherungspflicht.

 

Angestellte in "Zwitterstellung"

Der Fehler steckt wie immer im Detail. Betroffen sind in erster Linie Geschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter sowie Angehörige von Unternehmern, die im eigenen Familienbetrieb arbeiten. Während sie nach dem Arbeits- und Steuerrecht als angestellt gelten, sind sie nach dem Sozialversicherungsrecht aber als selbstständig anzusehen. Die Krankenversicherung ist zuständig für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und stuft die Betroffenen als “pflichtig” ein. Die Bundesagentur für Arbeit dagegen hält sie für “nicht pflichtig”. Die Begründung liegt darin, dass in engen persönlichen bzw familiären Beziehungen weniger ein echtes Beschäftigungsverhältnis als vielmehr eine so genannte „familienhafte Mitarbeit“ gesehen wird. Das Besondere hierbei ist, dass die Arbeitsämter eigene Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht durchführen und nicht an die Einstufung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden sind. Eine fatale Situation für quasi „versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer. Bei der Beantragung einer Leistung, z.B. Arbeitslosengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente, führen die Ämter eine Prüfung des Sozialversicherungsstatus (SV-Check) durch. Wird der Betroffene jetzt als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, hat dieser keinen Leistungsanspruch trotz Beitragszahlung.

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